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EINREISEBESTIMMUNGEN für Hunde, Katzen und Frettchen

  Hier stellen wir Ihnen die Aktuellen Einreisebestimmungen mit neuer EU-Regelung für Hunde, Katzen und Frettchen (2004) vor...
 
Neue Verordnung für EU-Länder:
  Am 03.07.2004 trat die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. - Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. - Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip dieser Norm nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Jahre 2011 kann die Kennzeichnung auch in einer lesbaren Tätowierung bestehen. Danach ist die elektronische Kennzeichnung (Chip) vorgeschrieben.
 
  Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktiverten Impstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
 
  Für in Deutschland geimpfte Tiere muss nach den Bestimmungen der neuen Tollwutverordnung die Erstimpfung mindestens 21 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung nach maximal 12 Monaten (bzw. Herstellerangaben) durchgeführt werden. Für in der EU geimpfte Tiere wird laut Entscheid 2005/91/EG eine Impfung 21 Tage nach Abschluss als gültig bezeichnet.
 
  Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist. Es darf nicht mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen sein. Eine zusätzliche Ausnahme wäre es, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
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  Für Schweden, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich gelten bis zum 03. Juli 2008 weiterhin zusätzliche Anforderungen. Einige Länder haben zudem nationale Sonderregelungen, die zu beachten sind. Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend der Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.
 
  Bei der Einreise von Heimtieren aus Drittländern (Andora, Island, Lichtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und dem Vatikan) in einen EU-Mitgliedsstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat. Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU-Mitgliedsstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens 3 Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehene Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von 3 Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtieres, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Der amtliche Tierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.
 
  Weitere Prospekte über die Einreise von Heimtieren liegen in der Praxis vor.
 
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen telefonisch gerne zur Verfügung.
 
Hier gibt´s den Text nochmal als Einreisebestimmungen.pdf zum Downloaden
 
 
 
 
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